Berufskraftfahrer-Qualifikation

 

Seit dem 09.09.2009 muss jeder Fahrer, der ab diesem Tag eine Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E erstmals erworben hat und im gewerblichen Güterkraftverkehr fährt, eine Grundqualifikation nachweisen. Eine einmal erworbene Grundqualifikation behält ihre Gültigkeit.

Danach sind im Abstand von 5 Jahren regelmäßige Weiterbildungen abzuschließen.

Lkw-Klassen, die vor den o. g. Stichtagen erteilt wurden und deren Gültigkeit zwischenzeitlich nicht abgelaufen ist, berechtigen nur noch bis zum 09.09.2014 zur gewerblichen Nutzung.

Wenn die nächste Verlängerung der Klasse C nach dem 09.09.2011 ansteht, wird spätestens für die Verlängerung ab diesem Datum auch der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung erforderlich, wenn gewerbliche Fahrten im Güterkraftverkehr durchgeführt werden.

In diesen Fällen ist der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung bereits mit der nächsten Verlängerung vorzulegen Übergangsfristen galten bei anstehender Verlängerung bis zum 09.09.2016 für Lkw-Klassen, wobei dann der Abschluss der Weiterbildung mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmen muss – Ziel war die Harmonisierung von Verlängerung und Weiterbildung.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es sich bei den Übergangsfristen um eine rein nationale Regelung handelt, d.h. im grenzüberschreitenden Verkehr gelten unabhängig davon die Fristen 09.09.2014 für Lkw. Die Möglichkeit von den Übergangsfristen Gebrauch zu machen bestand bis 09.09.2011.

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