§20 Fahrpersonalverordnung

 

Wochenruhezeit muss ab sofort in Deutschland nicht mehr mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden.

Im grenzüberschreitenden Verkehr wird die Beibehaltung der Bescheinigung jedoch auch weiterhin dringend empfohlen. Das BMVBS hat darüber unterrichtet, dass ab sofort auf eine Bescheinigung des Unternehmers über die wöchentliche Ruhezeit verzichtet werden kann, soweit der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt manuell auf der Fahrerkarte als Ruhezeit (Art. 15 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) bzw. auf einem Schaublatt oder bei Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t ohne Kontrollgerät auf dem Tageskontrollblatt dokumentiert (auch das Europäische Recht sieht keinen besonderen Nachweis der wöchentlichen Ruhezeit vor). Da auf Schaublättern nicht mehr als 24 Stunden zur Eintragung zur Verfügung stehen, muss die Ruhezeit auf der Rückseite – evt. auf 2 Schaublättern - eingetragen werden und vom Fahrer mit seinem Namen versehen werden. Ob es auch ausreicht, auf dem nach dem Wochenende einzulegenden Schaublatt auf der Rückseite die Wochenruhezeit zu vermerken- wie es von Behördenvertretern empfohlen wurde, wird zur Zeit noch geprüft. Sobald eine Änderung der Fahrpersonalverordnung ansteht, soll im Rahmen des § 20 FPersV eine ausdrückliche Regelung erfolgen, die festlegt, dass eine Bescheinigung des Unternehmers in Bezug auf die wöchentlichen Ruhezeiten nicht erforderlich ist, soweit der Fahrer die betreffenden Zeiten nachträgt. Unternehmer und selbstständige Kraftfahrer, die den Anforderungen des Art. 3 lit. e) Richtlinie 2002/15/EG vom 11.03.2002 entsprechen, unterliegen keiner Nachweispflicht, müssen aber auch die zurückliegenden nicht aufgezeichneten Zeiten nachtragen. Da die neue Regelung jedoch als rein nationale Bestimmung keine Wirkung im grenzüberschreitenden Verkehr entfaltet – dafür wäre dann das in Brüssel diskutierte neue Formblatt zuständig – wird auch weiterhin empfohlen, bei derartigen Verkehren vorläufig die bisher geübte Bescheinigungspraxis fortzuführen.

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